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	<title>Rechtsinformationen der Anwaltskanzlei Borgert Borries in Sauerlach bei München</title>
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	<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 16:59:34 +0000</pubDate>
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		<title>Insolvenzverwalter k&#246;nnen verfr&#252;hte Darlehensr&#252;ckzahlungen von Gl&#228;ubigern zur&#252;ckverlangen</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/11/11/insolvenzverwalter-koennen-verfruehte-darlehensrueckzahlungen-von-glaeubigern-zurueckverlangen/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 16:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>

		<category><![CDATA[Privates Vertragsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 131 InsO sieht vor, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Gl&#228;ubiger einer insolventen Firma gleich zu behandeln sind. Infolgedessen kann eine verfr&#252;hte Zahlung des insolventen Schuldners (hier: aus einem Darlehensvertrag) an einen der Gl&#228;ubiger einen unberechtigten Vorteil vor den anderen Gl&#228;ubigern darstellen, die der Insolvenzverwalter gem&#228;&#223; § 131 InsO anfechten kann und die vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 131 InsO sieht vor, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Gl&#228;ubiger einer insolventen Firma gleich zu behandeln sind. Infolgedessen kann eine verfr&#252;hte Zahlung des insolventen Schuldners (hier: aus einem Darlehensvertrag) an einen der Gl&#228;ubiger einen unberechtigten Vorteil vor den anderen Gl&#228;ubigern darstellen, die der Insolvenzverwalter gem&#228;&#223; § 131 InsO anfechten kann und die vom unberechtigt beg&#252;nstigten Gl&#228;ubiger zur&#252;ckzuerstatten ist.<span id="more-126"></span></p>
<p>Der Sachverhalt:<br />
Der Beklagte hatte einem sp&#228;ter insolventen Unternehmen im Januar 2008 ein Darlehen in H&#246;he von 6.300 Euro gew&#228;hrt. Nachdem bereits im Februar 2008 die erste Tilgungsrate ausgeblieben war, erkl&#228;rte er noch im gleichen Monat die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Kredits. Daraufhin zahlte der Schuldner im M&#228;rz 2008 den kompletten Darlehensbetrag zur&#252;ck. Kurz darauf stellte er Insolvenzantrag.</p>
<p>Nachdem das Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Schuldners er&#246;ffnet und der Kl&#228;ger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, verlangte dieser vom Beklagten die R&#252;ckerstattung der Darlehenssumme in die Insolvenzmasse. Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Gr&#252;nde:<br />
Der Kl&#228;ger hat gegen den Beklagten einen R&#252;ckerstattungsanspruch in H&#246;he von 6.300 Euro.</p>
<p>Der Kl&#228;ger kann gem&#228;&#223; § 131 Abs.1 InsO die Zahlung des Schuldners an den Beklagten anfechten, weil sie in die kritische Einmonatsfrist vor Insolvenzantragstellung fiel und der Beklagte bis dahin noch keinen Anspruch auf R&#252;ckzahlung des Kredits hatte. Seine au&#223;erordentliche Darlehensk&#252;ndigung war unwirksam, weil das Unternehmen nicht - wie vom Gesetz gefordert - mit mehr als einer Darlehensrate im R&#252;ckstand gewesen war.</p>
<p>Au&#223;erdem hatte der Beklagte den Schuldner nicht abgemahnt. Durch die verfr&#252;hte R&#252;ckzahlung hat der Beklagte deshalb einen unberechtigten Vorteil vor anderen Gl&#228;ubigern des Unternehmens erlangt, den er nun wieder herausgeben muss.</p>
<p>www.Otto-Schmidt.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anspruch des Autok&#228;ufers auf R&#252;ckerstattung gezahlter Reparaturkosten bei nachtr&#228;glicher Geltendmachung von Gew&#228;hrleistungsrechten</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/11/11/anspruch-des-autokaeufers-auf-rueckerstattung-gezahlter-reparaturkosten-bei-nachtraeglicher-geltendmachung-von-gewaehrleistungsrechten/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 16:55:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Privates Vertragsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &#252;ber die Frage zu entscheiden, ob der K&#228;ufer eines gebrauchten Pkw R&#252;ckerstattung eines ihm vom Verk&#228;ufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages f&#252;r die Behebung eines Getriebeschadens verlangen kann, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verk&#228;ufer gew&#228;hrleistungsrechtlich zur kostenlosen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &#252;ber die Frage zu entscheiden, ob der K&#228;ufer eines gebrauchten Pkw R&#252;ckerstattung eines ihm vom Verk&#228;ufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages f&#252;r die Behebung eines Getriebeschadens verlangen kann, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verk&#228;ufer gew&#228;hrleistungsrechtlich zur kostenlosen Beseitigung des Getriebeschadens verpflichtet war. Diese Frage hat er bejaht und damit die Verbraucherrechte gest&#228;rkt.<span id="more-125"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger erwarb Mitte April 2005 von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Mercedes mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Kl&#228;ger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zur&#252;ckgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Beklagte dem Kl&#228;ger hierf&#252;r 30 % der Materialkosten in Rechnung. Der Kl&#228;ger beglich die Rechnung &#252;ber 1.071,38 €. Kurze Zeit sp&#228;ter verlangte er die R&#252;ckzahlung des Betrages mit der Begr&#252;ndung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt; der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gew&#228;hrleistungspflicht kostenlos h&#228;tte beseitigen m&#252;ssen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der auf R&#252;ckzahlung des Rechnungsbetrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Beweis dar&#252;ber erhoben, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei &#220;bergabe an den Kl&#228;ger vorgelegen hat oder erst sp&#228;ter eingetreten ist. Da sich dies nicht hatte kl&#228;ren lassen, hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Kl&#228;gers hatte Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte dem Kl&#228;ger den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zur&#252;ckzuzahlen hat, weil die Beklagte f&#252;r den eingetretenen Getriebeschaden zur Gew&#228;hrleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die &#252;blicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger &#252;berm&#228;&#223;iger Verschlei&#223; in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschlei&#223; einen Sachmangel darstellt. Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht gekl&#228;rt werden, ob bereits bei &#220;bergabe des Fahrzeugs an den Kl&#228;ger die Anlage f&#252;r einen vorzeitigen Verschlei&#223;schaden vorgelegen hat. F&#252;r diesen Fall greift jedoch bei einem Verbrauchsg&#252;terkauf nach § 476 BGB zugunsten des K&#228;ufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahr&#252;bergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahr&#252;bergangs vorhanden war.</p>
<p>Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, wird die zu einer Umkehr der Beweislast f&#252;hrende Vermutung des § 476 BGB auch nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Kl&#228;gers &#8220;&#252;berlagert&#8221;. Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung kann ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden. Dies setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Dazu h&#228;tte es bestimmter Umst&#228;nde bedurft, die darauf schlie&#223;en lassen, dass der Kl&#228;ger bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grund die Rechnung begleichen wollte. Solche Umst&#228;nde waren hier aber nicht feststellbar. Ebenso wenig konnte es dem Kl&#228;ger als schuldhafte (fahrl&#228;ssige) Beweisvereitelung angelastet werden, dass die genaue Schadensursache nicht mehr aufkl&#228;rbar ist, nachdem die Beklagte den Vorgang nach Rechnungsbegleichung als erledigt angesehen und das bei ihr verbliebene schadhafte Getriebe beseitigt hat.</p>
<p>Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07</p>
<p>www.bundesgerichtshof.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verj&#228;hrungseinrede ist bei unstreitigem Sachverhalt auch noch in Berufungsinstanz m&#246;glich</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/10/20/verjaehrungseinrede-ist-bei-unstreitigem-sachverhalt-auch-noch-in-berufungsinstanz-moeglich/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 08:39:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Einrede der Verj&#228;hrung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Die Pr&#228;klusionsvorschrift des § 531 Abs.2 ZPO unterscheidet gerade nicht zwischen Einreden und von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigende Einwendungen.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte war vom LG zur Zahlung verurteilt worden. Sie legte hiergegen Berufung ein. Vor dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Einrede der Verj&#228;hrung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Die Pr&#228;klusionsvorschrift des § 531 Abs.2 ZPO unterscheidet gerade nicht zwischen Einreden und von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigende Einwendungen.<span id="more-124"></span></p>
<p>Der Sachverhalt:<br />
Die Beklagte war vom LG zur Zahlung verurteilt worden. Sie legte hiergegen Berufung ein. Vor dem OLG berief sich die Beklagte dann erstmals auf die Verj&#228;hrung der Hauptforderung.</p>
<p>Das OLG wies die Berufung zur&#252;ck. Zwar sei die Verj&#228;hrungsfrist tats&#228;chlich abgelaufen. Dies h&#228;tte die Beklagte allerdings in der ersten Instanz geltend machen m&#252;ssen. Im Berufungsverfahren sei die Verj&#228;hrung gem&#228;&#223; § 531 Abs.2 ZPO nicht mehr ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revisionsverfahren der Beklagten legte der zust&#228;ndige Senat die Frage der Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit der erstmaligen Einrede im Berufungsverfahren dem gro&#223;en Senat des BGH zur Entscheidung vor.</p>
<p>Die Gr&#252;nde:<br />
Die Einrede der Verj&#228;hrung kann auch erstmals in der Berufungsinstanz erhoben werden.</p>
<p>Die Pr&#228;klusionsvorschrift des § 531 Abs.2 ZPO ist in solchen F&#228;llen dann nicht anzuwenden, wenn sowohl die Erhebung der Verj&#228;hrungseinrede als auch diejenigen tats&#228;chlichen Umst&#228;nde, die ihr zugrunde liegen, unstreitig sind. Grundlage hierf&#252;r ist die st&#228;ndige BGH-Rechtsprechung zur Zul&#228;ssigkeit von neuem Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren.</p>
<p>Danach sind unstreitige neue Tatsachen stets zu ber&#252;cksichtigen. F&#252;r die Verj&#228;hrung kann infolgedessen nichts anderes gelten. Eine abweichende Bewertung ist insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Verj&#228;hrung als Einrede vom Schuldner geltend gemacht werden muss. § 531 Abs.2 ZPO unterscheidet gerade nicht zwischen Einreden und von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigende Einwendungen.</p>
<p>BGH 23.06.2008, GSZ 1/08</p>
<p>Die vollst&#228;ndige Pressemitteilung des BGH finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=45496&amp;pos=0&amp;anz=194">hier</a>.</p>
<p>Quelle: www.otto-schmidt.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigung gegen&#252;ber leistungsschwachen Arbeitnehmern</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/10/13/kuendigung-gegenueber-leistungsschwachen-arbeitnehmern/</link>
		<comments>http://www.informationen-recht.de/2008/10/13/kuendigung-gegenueber-leistungsschwachen-arbeitnehmern/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 08:58:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die verhaltensbedingte K&#252;ndigung gegen&#252;ber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer gen&#252;gt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Aussch&#246;pfung seiner pers&#246;nlichen Leistungsf&#228;higkeit arbeitet. Er verst&#246;&#223;t gegen seine Arbeitspflicht nicht allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die verhaltensbedingte K&#252;ndigung gegen&#252;ber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer gen&#252;gt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Aussch&#246;pfung seiner pers&#246;nlichen Leistungsf&#228;higkeit arbeitet. Er verst&#246;&#223;t gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerh&#228;ufigkeit aller Arbeitnehmer &#252;berschreitet. Allerdings kann die l&#228;ngerfristige deutliche &#220;berschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tats&#228;chlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt daf&#252;r sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erl&#228;utern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsf&#228;higkeit aussch&#246;pft.<span id="more-123"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist seit 1995 in dem Versandkaufhaus der Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin besch&#228;ftigt. Sie ist im „Sorter-Versand&#8221; eingesetzt, wo Warensendungen auf der Grundlage der Kundenbestellungen fertiggestellt werden. Nach den Feststellungen der Beklagten wiesen die von der Kl&#228;gerin gepackten Sendungen &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum hinweg zumindest ca. dreimal so viele Packfehler auf wie dies der durchschnittlichen Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitspl&#228;tzen entsprach. Nachdem auch zwei Abmahnungen und weitere Ma&#223;nahmen der Beklagten die Fehlerquote der Kl&#228;gerin nicht nachhaltig gesenkt hatten, k&#252;ndigte die Beklagte der Kl&#228;gerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung. Die Kl&#228;gerin hat mit ihrer K&#252;ndigungsschutzklage ua. geltend gemacht, angesichts der Gesamtzahl der von ihr gepackten Pakete falle die ihr angelastete Fehlerquote nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat demgegen&#252;ber unter Darlegung der Packfehler im Einzelnen darauf hingewiesen, die von der Kl&#228;gerin verursachten Packfehler (Kundenverwechslungen, fehlende Einzelteile etc.) f&#252;hrten in dieser H&#228;ufigkeit bei Kunden zum Imageverlust. Durch die Fehlerbehebung entst&#252;nden auch nicht unerhebliche Kosten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben nach dem Klageantrag erkannt und dabei vor allem darauf abgestellt, eine Fehlerquote von ca. dem Dreifachen des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter sei bei einer derartigen T&#228;tigkeit schon an sich nicht geeignet, eine K&#252;ndigung sozial zu rechtfertigen. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die K&#252;ndigung kann aus verhaltensbedingten Gr&#252;nden gerechtfertigt sein, da die Kl&#228;gerin nach den Behauptungen der Beklagten &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Allerdings fehlt es hinsichtlich der konkret der Kl&#228;gerin vorgeworfenen Fehler und ihrer Ursachen noch an weiteren Tatsachenfeststellungen und au&#223;erdem an einer ausreichenden Interessenabw&#228;gung. Deshalb ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen worden.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06 -</p>
<p>Das vollst&#228;ndige Urteil finden Sie <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;sid=53e36795473f8d41cf4314043d00cd47&amp;nr=12705&amp;pos=0&amp;anz=1">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktion&#228;rs-Hauptversammlung: Festgestellte Einberufungsm&#228;ngel begr&#252;nden in der Regel Anfechtbarkeit von Beschl&#252;ssen</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/10/10/aktionaers-hauptversammlung-festgestellte-einberufungsmaengel-begruenden-in-der-regel-anfechtbarkeit-von-beschluessen/</link>
		<comments>http://www.informationen-recht.de/2008/10/10/aktionaers-hauptversammlung-festgestellte-einberufungsmaengel-begruenden-in-der-regel-anfechtbarkeit-von-beschluessen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 08:30:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschafts- und Unternehmensrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.informationen-recht.de/?p=122</guid>
		<description><![CDATA[Gem&#228;&#223; § 121 Abs.3 AktG muss die Einberufung einer Aktion&#228;rs-Hauptversammlung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Aus&#252;bung des Stimmrechts abh&#228;ngen. Auch wenn nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begr&#252;ndet, ist eine solche aber f&#252;r festgestellte Einberufungsm&#228;ngel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktion&#228;re verletzen, gegeben.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gem&#228;&#223; § 121 Abs.3 AktG muss die Einberufung einer Aktion&#228;rs-Hauptversammlung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Aus&#252;bung des Stimmrechts abh&#228;ngen. Auch wenn nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begr&#252;ndet, ist eine solche aber f&#252;r festgestellte Einberufungsm&#228;ngel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktion&#228;re verletzen, gegeben.<span id="more-122"></span></p>
<p>Der Sachverhalt:<br />
Die Antragstellerin hatte mit Bekanntmachung im Elektronischen Bundesanzeiger zu ihrer Hauptversammlung eingeladen. Gegenstand des TOP 5 war die Beschlussfassung &#252;ber die &#220;bertragung der Aktien der Minderheitsaktion&#228;re auf die Hauptaktion&#228;rin gegen Gew&#228;hrung einer Barabfindung. Die Antragsteller haben daraufhin jeweils Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen diesen gefassten &#220;bertragungsbeschluss erhoben. Sie waren der Auffassung, dass in der Ladung zur Hauptversammlung die Bedingungen f&#252;r die Stimmrechtsaus&#252;bung rechtlich falsch angegeben worden seien.</p>
<p>Die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren leitete trotzdem das Freigabeverfahren gem&#228;&#223; den §§ 327e Abs.2, 319 Abs.6 AktG ein. Sie war der Ansicht, dass eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des streitgegenst&#228;ndlichen Beschlusses nicht vorliege. Au&#223;erdem sei ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der Eintragung des &#220;bertragungsbeschlusses gegeben.</p>
<p>Das LG wies den Freigabeantrag zur&#252;ck. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden waren erfolglos.</p>
<p>Gr&#252;nde:<br />
Die sofortige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet und der Freigabeantrag abzuweisen.</p>
<p>Der Freigabebeschluss h&#228;tte nur ergehen d&#252;rfen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzul&#228;ssig oder offensichtlich unbegr&#252;ndet w&#228;ren. Offensichtlich unbegr&#252;ndet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegr&#252;ndetheit der Klagen vorhersagen l&#228;sst.</p>
<p>Die Klagen der Antragsgegner sind jedoch nicht offensichtlich unbegr&#252;ndet. Das LG war zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegner im Hauptsacheverfahren einen die Nichtigkeit des &#220;bertragungsbeschlusses - mindestens dessen Anfechtbarkeit - herbeif&#252;hrenden Grund geltend gemacht haben, weil in der Ladung zur Hauptversammlung die Bedingungen f&#252;r die Stimmrechtsaus&#252;bung nicht einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben wurden.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 121 Abs.3 AktG muss die Einberufung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Aus&#252;bung des Stimmrechts abh&#228;ngen. Diese Bedingungen wurden hier insofern unzutreffend angegeben, dass im Fall der Vertretung durch einen Bevollm&#228;chtigten bei der Stimmrechtsaus&#252;bung der Bevollm&#228;chtigte seine Stimmberechtigung durch die &#220;bergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktion&#228;r, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen hat.</p>
<p>Selbst wenn man eine Nichtigkeit verneinen wollte, f&#252;hrte der Mangel wenigstens zur Anfechtbarkeit des beanstandeten Beschl&#252;sse. Wenn auch nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begr&#252;ndet, ist eine solche aber f&#252;r festgestellte Einberufungsm&#228;ngel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktion&#228;re verletzen, gegeben.</p>
<p>OLG Frankfurt 15.07.2008, 5 W 15/08</p>
<p>Quelle:otto-schmidt.de</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.informationen-recht.de/2008/10/10/aktionaers-hauptversammlung-festgestellte-einberufungsmaengel-begruenden-in-der-regel-anfechtbarkeit-von-beschluessen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Architekten k&#246;nnen gegen&#252;ber Immobilienk&#228;ufern f&#252;r unrichtige Bautenstandsberichte haften</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/10/07/architekten-koennen-gegenueber-immobilienkaeufern-fuer-unrichtige-bautenstandsberichte-haften/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 08:53:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Privates Bau- und Immobilienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung k&#246;nnen Schadensersatzanspr&#252;che gegen den vom Ver&#228;u&#223;erer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen. Voraussetzung ist, dass dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellte, die vereinbarungsgem&#228;&#223; Grundlage f&#252;r die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollten.Der Sachverhalt:
Die Kl&#228;ger hatten von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Den Erwerbspreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung k&#246;nnen Schadensersatzanspr&#252;che gegen den vom Ver&#228;u&#223;erer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen. Voraussetzung ist, dass dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellte, die vereinbarungsgem&#228;&#223; Grundlage f&#252;r die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollten.<span id="more-121"></span>Der Sachverhalt:<br />
Die Kl&#228;ger hatten von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Den Erwerbspreis sollten sie in acht Raten bezahlen. Die f&#252;r die F&#228;lligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten zu erstellen.</p>
<p>Der Beklagte erkl&#228;rte gegen&#252;ber der finanzierenden Bank verbindlich, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und best&#228;tigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Baupl&#228;nen errichtet werden solle. Der Beklagte fertigte daraufhin sieben Bautenstandsberichte.</p>
<p>Die Kl&#228;ger verklagten den Beklagten gesamtschuldnerisch mit S. auf Schadensersatz. Sie waren der Ansicht, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf M&#228;ngel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausf&#252;hrung des Bauvorhabens hingewiesen. Dabei seien die unrichtigen Bautenstandsberichte Grundlage f&#252;r die Auszahlung der Raten gewesen. H&#228;tte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, h&#228;tten sie die Zahlungen nach der ersten Rate gestoppt.</p>
<p>Das LG gab der Schadensersatzklage statt; Das OLG wies sie auf die Berufung des Beklagten ab. Auf die Revision der Kl&#228;ger hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&#252;ck.</p>
<p>Die Gr&#252;nde:<br />
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann den Kl&#228;gern gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehen.</p>
<p>Die Kl&#228;ger sind in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und S. abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage f&#252;r die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte waren damit zumindest auch dazu bestimmt, sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der f&#252;r deren F&#228;lligkeit vereinbarte vertragsgem&#228;&#223;e Bautenstand erreicht war.</p>
<p>Ein Schadensersatzanspruch demnach liegt vor, wenn der Beklagte schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch von den Kl&#228;gern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Deshalb muss das OLG pr&#252;fen, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler f&#252;r die Auszahlung der Betr&#228;ge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind.</p>
<p>BGH 25.09.2008, VII ZR 35/07</p>
<p>Die Pressemitteilung des BGH finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=45293&amp;pos=0&amp;anz=183">hier</a>.</p>
<p>Quelle: www.otto-schmidt.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mieter m&#252;ssen Anschluss der Wohnung an das Fernw&#228;rmenetz regelm&#228;&#223;ig dulden</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/10/07/mieter-muessen-anschluss-der-wohnung-an-das-fernwaermenetz-regelmaessig-dulden/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 08:50:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Privates Bau- und Immobilienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anschluss einer Wohnung an das Fernw&#228;rmenetz stellt regelm&#228;&#223;ig eine Modernisierungsma&#223;nahme dar, die der Mieter dulden muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ma&#223;nahme im Vergleich zur bisherigen W&#228;rmeversorgung zu einer Ersparnis an Prim&#228;renergie f&#252;hrt und der Vermieter auf eine modernisierungsbedingte Mieterh&#246;hung verzichtet hat. Dagegen ist es unerheblich, ob der Vermieter eine Anpassung der Miete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anschluss einer Wohnung an das Fernw&#228;rmenetz stellt regelm&#228;&#223;ig eine Modernisierungsma&#223;nahme dar, die der Mieter dulden muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ma&#223;nahme im Vergleich zur bisherigen W&#228;rmeversorgung zu einer Ersparnis an Prim&#228;renergie f&#252;hrt und der Vermieter auf eine modernisierungsbedingte Mieterh&#246;hung verzichtet hat. Dagegen ist es unerheblich, ob der Vermieter eine Anpassung der Miete an die orts&#252;bliche Vergleichsmiete beabsichtigt.</p>
<p><span id="more-120"></span>Der Sachverhalt:<br />
Die Kl&#228;gerin hat der Beklagten eine Wohnung vermietet, die sich in einem um 1920 erbauten Berliner Mehrfamilienhaus befindet. Die Wohnung ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Die Kl&#228;gerin will das Haus an das aus Anlagen der Kraft-W&#228;rme-Kopplung gespeiste Fernw&#228;rmenetz anschlie&#223;en und nahm die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Duldung der Bauarbeiten in Anspruch.</p>
<p>Die Beklagte machte geltend, dass es sich bei den beabsichtigten Arbeiten nicht um eine Modernisierungsma&#223;nahme im Sinn von § 554 Abs.2 BGB handele. Im &#220;brigen stelle die Ma&#223;nahme f&#252;r sie eine nicht zu rechtfertigende H&#228;rte dar, weil die Kl&#228;gerin voraussichtlich die Miete erh&#246;hen werde. Die Kl&#228;gerin habe zwar auf eine Mieterh&#246;hung in Form eines Modernisierungszuschlags verzichtet. Es sei aber mit einer Mieterh&#246;hung in Gestalt einer Anpassung der Miete an die orts&#252;bliche Vergleichsmiete zu rechnen.</p>
<p>Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Die Gr&#252;nde:<br />
Die Beklagte ist zur Duldung der Bauarbeiten verpflicht. Das ergibt sich aus § 554 Abs.2 BGB, wonach der Mieter Modernisierungsma&#223;nahmen, die unter anderem in der Einsparung von Energie bestehen k&#246;nnen, zu dulden hat, wenn dies f&#252;r ihn keine nicht zu rechtfertigende H&#228;rte bedeutet. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw&#228;gung ist gem&#228;&#223; § 554 Abs.2 S.2 BGB auch die in Folge der Modernisierungsarbeiten zu erwartende Mieterh&#246;hung zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>Im Streitfall f&#252;hrt der Anschluss der Wohnung an das Fernw&#228;rmenetz nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Prim&#228;renergie im Verh&#228;ltnis zur Erzeugung von W&#228;rme durch die vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich hierbei um eine Ma&#223;nahme zur Einsparung von Energie im Sinn von § 554 Abs.2 S.1 BGB. Das gilt unabh&#228;ngig davon, ob mit der Ma&#223;nahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist.</p>
<p>Die Modernisierungsma&#223;nahme stellt f&#252;r die Beklagte auch keine nicht zu rechtfertigende H&#228;rte dar. Die Beklagte muss insbesondere nicht mit einer Mieterh&#246;hung im Sinn von § 554 Abs.2 S.2 BGB rechnen. Denn zu ber&#252;cksichtigen ist insoweit nur eine modernisierungsbedingte Mieterh&#246;hung nach § 559 BGB, auf die die Kl&#228;gerin ausdr&#252;cklich verzichtet hat. Ob die Kl&#228;gerin dagegen eine Mieterh&#246;hung in Gestalt einer Anpassung der Miete an die orts&#252;bliche Vergleichsmiete vornehmen wird, spielt im Rahmen der H&#228;rteklausel des § 554 Abs.2 S.2 BGB keine Rolle.</p>
<p>Einer Modernisierungsma&#223;nahme k&#246;nnen im Rahmen der H&#228;rteklausel nur modernisierungsbedingte Mieterh&#246;hungen entgegengehalten werden. Das ergibt sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang von § 554 Abs.2 BGB mit Abs.3 dieser Vorschrift. Hiernach muss der Vermieter vor der Durchf&#252;hrung der Modernisierungsma&#223;nahme unter anderem die zu erwartende Mieterh&#246;hung mitteilen. Auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf modernisierungsbedingte Mieterh&#246;hungen nach § 559 BGB und nicht auf eine etwaige Erh&#246;hung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.</p>
<p>BGH 24.09.2008, VIII ZR 275/07</p>
<p>Die Pressemeldung des BGH finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=45281&amp;pos=2&amp;anz=182">hier</a>.</p>
<p>Quelle: www.otto-schmidt.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>F&#252;r Computer besteht keine Pflicht zur Ger&#228;teverg&#252;tung gem&#228;&#223; § 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F.</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/10/07/fuer-computer-besteht-keine-pflicht-zur-geraeteverguetung-gemaess-54a-abs1-s1-urhg-af/</link>
		<comments>http://www.informationen-recht.de/2008/10/07/fuer-computer-besteht-keine-pflicht-zur-geraeteverguetung-gemaess-54a-abs1-s1-urhg-af/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 08:44:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[F&#252;r Computer besteht keine Verg&#252;tungspflicht gem&#228;&#223; § 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F., weil diese Ger&#228;te nicht im Sinn der Vorschrift zur Vornahme von Vervielf&#228;ltigungen durch Ablichtung eines Werkst&#252;cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC k&#246;nnen weder allein noch in Verbindung mit anderen Ger&#228;ten fotomechanische Vervielf&#228;ltigungen wie mit einem herk&#246;mmlichen Fotokopierger&#228;t [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&#252;r Computer besteht keine Verg&#252;tungspflicht gem&#228;&#223; § 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F., weil diese Ger&#228;te nicht im Sinn der Vorschrift zur Vornahme von Vervielf&#228;ltigungen durch Ablichtung eines Werkst&#252;cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC k&#246;nnen weder allein noch in Verbindung mit anderen Ger&#228;ten fotomechanische Vervielf&#228;ltigungen wie mit einem herk&#246;mmlichen Fotokopierger&#228;t hergestellt werden.</p>
<p><span id="more-119"></span>Der Sachverhalt:<br />
Die Kl&#228;gerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Computer, die sie sowohl selbst herstellt als auch importiert oder von Dritten bezieht. Die Kl&#228;gerin verlangte von der Beklagten Auskunft &#252;ber die Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten Computer und stellte einen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte ihr f&#252;r jedes dieser Ger&#228;te eine Verg&#252;tung von 30 Euro zahlen muss.</p>
<p>Die Vorinstanzen gaben dem Auskunftsantrag vollst&#228;ndig und dem Feststellungsantrag in H&#246;he eines Betrags von 12 Euro statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.</p>
<p>Die Gr&#252;nde:<br />
Die Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagte keinen Verg&#252;tungsanspruch gem&#228;&#223; § 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F., weil die von der Beklagten vertriebenen Ger&#228;te nicht im Sinn dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielf&#228;ltigungen durch Ablichtung eines Werkst&#252;cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.</p>
<p>Mit einem Computer k&#246;nnen weder allein noch in Verbindung mit anderen Ger&#228;ten fotomechanische Vervielf&#228;ltigungen wie mit einem herk&#246;mmlichen Fotokopierger&#228;t hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielf&#228;ltigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinn des § 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F. sind nur Verfahren zur Vervielf&#228;ltigung von Druckwerken zu verstehen.</p>
<p>Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabeger&#228;te und einem Drucker als Ausgabeger&#228;t verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielf&#228;ltigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs.1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielf&#228;ltigungen bestimmt und damit verg&#252;tungspflichtig.</p>
<p>Auch eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs.1 UrhG a.F. auf Computer kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken h&#228;ufig mit deren Vervielf&#228;ltigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Verg&#252;tungsanspruch zu gew&#228;hren, der lediglich einen Ausgleich f&#252;r Vervielf&#228;ltigungen schaffen soll, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind.</p>
<p>Es w&#228;re auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung &#252;ber ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und H&#228;ndler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Verg&#252;tung f&#252;r Ger&#228;te zu tragen h&#228;tten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Ger&#228;ten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil f&#252;r urheberrechtsrelevante Vervielf&#228;ltigungen eingesetzt werden.</p>
<p>Hintergrund:<br />
Seit dem 01.01.2008 besteht gem&#228;&#223; § 54 Abs. 1 UrhG ein Verg&#252;tungsanspruch hinsichtlich s&#228;mtlicher Ger&#228;tetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielf&#228;ltigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden. Der Verg&#252;tungsanspruch h&#228;ngt somit nicht mehr davon ab, dass die Ger&#228;te dazu bestimmt sind, ein Werk &#8220;durch Ablichtung eines Werkst&#252;cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&#8221; zu vervielf&#228;ltigen. Diese Neuregelung war hier allerdings noch nicht anwendbar.</p>
<p>BGH 02.10.2008, I ZR 18/06</p>
<p>Die Pressemitteilung des BGH finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=45363&amp;pos=0&amp;anz=186">hier</a>.</p>
<p>Quelle: www.otto-schmidt.de</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mieter m&#252;ssen Modernisierung zur Energieeinsparung hinnehmen</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/09/24/mieter-muessen-modernisierung-zur-energieeinsparung-hinnehmen/</link>
		<comments>http://www.informationen-recht.de/2008/09/24/mieter-muessen-modernisierung-zur-energieeinsparung-hinnehmen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 16:11:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.informationen-recht.de/?p=118</guid>
		<description><![CDATA[Mieter m&#252;ssen die Modernisierung von Wohnungen zur Energieeinsparung hinnehmen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil am Mittwoch und st&#228;rkte damit die Rechte von Vermietern. Im aktuellen Fall hatte ein Mieter geklagt, weil der Vermieter seine mit einer Gastherme beheizte Wohnung an ein Fernw&#228;rmenetz anschlie&#223;en wollte, das aus einer Anlage f&#252;r Kraft-W&#228;rme-Kopplung gespeist wurde. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mieter m&#252;ssen die Modernisierung von Wohnungen zur Energieeinsparung hinnehmen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil am Mittwoch und st&#228;rkte damit die Rechte von Vermietern. <span id="more-118"></span>Im aktuellen Fall hatte ein Mieter geklagt, weil der Vermieter seine mit einer Gastherme beheizte Wohnung an ein Fernw&#228;rmenetz anschlie&#223;en wollte, das aus einer Anlage f&#252;r Kraft-W&#228;rme-Kopplung gespeist wurde. Laut Urteil handelt es sich dabei &#8220;um eine Ma&#223;nahme zur Einsparung von Energie&#8221;. Der Mieter m&#252;sse sie deshalb laut Gesetz grunds&#228;tzlich dulden, solange ihm keine &#8220;unzumutbare Erh&#246;hung der Miete oder der Betriebskosten&#8221; droht. (AZ:VIII ZR 275/07)</p>
<p>Nach Ansicht des BGH spart der Anschluss einer Wohnung an solch ein Fernw&#228;rmenetz im Vergleich zu einer Gasetagenheizung Energie ein. Deshalb k&#246;nne sich der Vermieter auch auf Paragraph 554 im B&#252;rgerlichen Gesetzbuch berufen, wonach Mieter &#8220;Ma&#223;nahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser zu dulden&#8221; haben.</p>
<p>Die Pressemitteilung des BGH zur Entscheidung finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=45281&amp;anz=181&amp;pos=1&amp;Blank=1">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.informationen-recht.de/2008/09/24/mieter-muessen-modernisierung-zur-energieeinsparung-hinnehmen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Zwangsversteigerung: Rechtsmissbr&#228;uchliches Gebot im Auftrag eines Gl&#228;ubigers ist unwirksam</title>
		<link>http://www.informationen-recht.de/2008/09/24/zwangsversteigerung-rechtsmissbraeuchliches-gebot-im-auftrag-eines-glaeubigers-ist-unwirksam/</link>
		<comments>http://www.informationen-recht.de/2008/09/24/zwangsversteigerung-rechtsmissbraeuchliches-gebot-im-auftrag-eines-glaeubigers-ist-unwirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 16:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Götz von Borries</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>

		<category><![CDATA[Privates Bau- und Immobilienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.informationen-recht.de/?p=117</guid>
		<description><![CDATA[Zum Schutz des Schuldners ist nach § 85a Abs.1 ZVG der Zuschlag zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot nicht einmal die H&#228;lfte des Grundst&#252;ckswerts erreicht. Gl&#228;ubiger d&#252;rfen diesen Schutz nicht unterlaufen, indem sie &#252;ber einen Beauftragten das einzige, unter der H&#228;lfte des Grundst&#252;ckswerts liegende Gebot abgeben, um im deshalb erforderlichen weiteren Versteigerungstermin nicht mehr an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Schutz des Schuldners ist nach § 85a Abs.1 ZVG der Zuschlag zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot nicht einmal die H&#228;lfte des Grundst&#252;ckswerts erreicht. Gl&#228;ubiger d&#252;rfen diesen Schutz nicht unterlaufen, indem sie &#252;ber einen Beauftragten das einzige, unter der H&#228;lfte des Grundst&#252;ckswerts liegende Gebot abgeben, um im deshalb erforderlichen weiteren Versteigerungstermin nicht mehr an die Wertgrenze des § 85a Abs.1 ZVG gebunden zu sein.<span id="more-117"></span></p>
<p>Der Sachverhalt:<br />
Der Schuldner (S.) ist Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks, das auf Anordnung des Amtsgerichts zwangsversteigert werden sollte. Das Grundst&#252;ck hatte einen Verkehrswert von f&#252;nf Millionen Euro. Im Versteigerungstermin gab A. im Auftrag des Gl&#228;ubigers G. ein Gebot von 730.000 Euro ab. Da keine weiteren Gebote abgegeben wurden und das Gebot des A. weit unter der H&#228;lfte des Verkehrswerts des Grundst&#252;cks lag, wurde der Zuschlag gem&#228;&#223; § 85a Abs.1 ZVG versagt.</p>
<p>In dem neuen Versteigerungstermin, in dem gem&#228;&#223; §§ 85 Abs.2 S.1, § 74a Abs.3, 5 ZVG keine Wertgrenze mehr galt, bot G. 300.000 Euro f&#252;r das Grundst&#252;ck und bekam hierf&#252;r den Zuschlag. Hiergegen wandten sich weitere Gl&#228;ubiger des S. mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das LG gab der sofortigen Beschwerde statt und hob den Zuschlagsbeschluss auf. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des G. hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Die Gr&#252;nde:<br />
Das Amtsgericht h&#228;tte G. den Zuschlag nicht erteilen d&#252;rfen. Das von A. im Auftrag und Interesse des G. abgegebene Gebot &#252;ber 730.000 Euro war missbr&#228;uchlich und daher unwirksam. Deshalb galt im neuen Versteigerungstermin die in § 85a Abs.1 ZVG bestimmte Grenze, die G. mit seinem Gebot &#252;ber 300.000 Euro deutlich unterschritten hat.</p>
<p>Die Aus&#252;bung des Rechts zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist rechtsmissbr&#228;uchlich, wenn der Bieter das Gebot nur zu dem Zweck abgibt, den von § 85 Abs.1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen. Genau dies war hier der Fall. A. hat das Gebot im ersten Zwangsversteigerungstermin nicht abgeben, um das Grundst&#252;ck zu erwerben. Vielmehr wollte er lediglich dem G. die M&#246;glichkeit geben, in dem wegen des zu niedrigen Gebots erforderlichen neuen Versteigerungstermin das Grundst&#252;ck zu einem erheblich unter der Wertgrenze des § 85a Abs.1 ZVG liegenden Preis zu ersteigern.</p>
<p>Das von A. abgegebene Gebot war daher rechtsmissbr&#228;uchlich und nichtig.</p>
<p>Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei A. nicht um einen Terminsvertreter des G. gehandelt hat. Das Eigengebot eines Gl&#228;ubigervertreters begr&#252;ndet zwar die tats&#228;chliche Vermutung f&#252;r eine missbr&#228;uchliche Absicht, den gesetzlichen Schuldnerschutz zu unterlaufen. Rechtsmissbr&#228;uchliches Handeln ist aber nicht auf einen Gl&#228;ubigervertreter beschr&#228;nkt, sondern kann auch bei Dritten vorliegen. Bei ihnen greift nur nicht die tats&#228;chliche Vermutung f&#252;r ein missbr&#228;uchliches Handeln ein, sondern muss das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden, was hier jedoch geschehen ist.</p>
<p>BGH 17.07.2008, V ZB 1/08</p>
<p>Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=67a0e676c9b8ffddc11e3c29b3946302&amp;client=[%273%27%2C+%273%27]&amp;client=[%273%27%2C+%273%27]&amp;nr=45099&amp;pos=0&amp;anz=1"></a></p>
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